Basisdemokratische Partei Deutschland
Kreisverband Tübingen-Reutlingen
Die Satzung unseres Kreisverbandes wurde auf der Fusions-Mitgliederversammlung 2024 von allen Mitgliedern in dieser Form angenommen, protokollarisch bestätigt und in Kraft gesetzt:
Präambel
Diese Präambel soll erläutern, in welchem Geist die Partei ihre Aufgabe erfüllen möchte.
Der Kreisverband Tübingen Reutlingen der Partei dieBasis (Basisdemokratischen Partei Deutschlands) vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung, geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen.
Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt der Kreisverband entschieden ab.
Partei und Kreisverband stehen für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit und Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung, sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich alle Menschen gleichberechtigt an den Entscheidungen beteiligen dürfen.
Unsere wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk, kontrolliert wird. Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des Anderen immer Beachtung finden.
Den Menschen wohnt eine Schöpferkraft inne, die für eine Erneuerung in der Politik genutzt werden soll. Was dem Leben, der Liebe und der Freiheit dient, muss aufgebaut, gefördert und geschützt werden.
Die neue Politik muss den Menschen als körperlich – seelisch – geistiges Wesen mit all seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum setzen. Sie soll Sorge tragen, dass alle Lebensbereiche sich diesbezüglich erneuern.
Das soziale Leben im Sinne der Freiheit, das Wirtschaftsleben im Sinne der Brüderlichkeit und das Rechtsleben im Sinne der Gleichheit. Das bedeutet auch, dass der Mensch anerkennt, dass er Teil des Ganzen ist. Er ist Teil der Welt, der Natur, zu der auch Tiere und Pflanzen gehören. Das schließt ein, dass er in voller Verantwortung diese Welt und diese Natur achtet, für sie sorgt, sie schützt und gesund erhält.
§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet
(1) Die Organisation ist Kreisverband der Partei DieBasis (Basisdemokratische Partei Deutschland), Landesverband Baden-Württemberg.
(2) Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Landkreise Tübingen und Reutlingen.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist: dieBasis, Kreisverband Reutlingen Beim Sportplatz 8 72820 Sonnenbühl.
§ 2 Verbindlichkeit der Parteisatzung
Die Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg der Partei dieBasis, einschließlich der Finanzordnung, der Beitragsordnung, der Schiedsgerichtsordnung und der Geschäftsordnung, finden sinngemäß Anwendung, soweit ihr Inhalt nicht durch diese Kreisverbandssatzung anders geregelt wird.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder Mensch werden, welcher die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, deutscher Bürger ist oder für die Europawahlen wahlberechtigter EU-Bürger, in Deutschland seinen ständigen Wohnsitz hat, nicht in Folge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat, keiner anderen Partei oder politischen Vereinigung angehört, die der Satzung der Basisdemokratischen Partei Deutschland widersprechen.
(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Kreisverbandes beantragt. Der Aufnahmeantrag muss wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllt sein, falsche oder unvollständige Angaben können den sofortigen Entzug der Mitgliedschaft nach sich ziehen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes.
(4) Deutsche Staatsangehörige, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, aber zum deutschen Bundestag wahlberechtigt sind, können ihre Mitgliedschaft beim Kreisverband ihrer Wahl beantragen.
(5) Soll ein Aufnahmeantrag durch die zuständige Gliederung abgelehnt werden, so ist die ablehnende Entscheidung dem Landesvorstand mit Begründung mitzuteilen, der dann nach Rücksprache mit der zuständigen Gliederung endgültig entscheidet.
(6) Mit der Mitteilung über die Annahme des Aufnahmeantrags ist das Mitglied aufgenommen. Es erhält einen Nachweis über seine Mitgliedschaft mit einer eindeutigen Mitgliedsnummer.
(7) Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands wechselt das Mitglied i.d.R. zu der zuständigen Gliederung seines neuen Wohnsitzes. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des bzw. der zuständigen Kreisvorstände.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, bei Ausländern bei Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland, rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahrechts.
(2) Der Austritt ist ohne Angabe von Gründen jederzeit durch schriftliche Erklärung an den jeweiligen Kreisvorstand der Partei möglich.
(3) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Erstattung oder Verrechnung von Mitgliedsbeiträgen statt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitgliederrechte: dieBasis Parteimitglieder wirken an der innerparteilichen Meinungs- und Willensbildung mit durch
a) Aussprachen und Anträge;
b) Teilnahme an Abstimmungen;
c) Teilnahme als Gast an Kreisvorstands-Sitzungen;
d) Wahlen und anderen Entscheidungen;
e) Beteiligung im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlämter;
f) Gründung und Mitarbeit in Arbeitskreisen mit mind. 3 Mitgliedern; (Diese sind allen Mitgliedern bekannt zu machen und dem Vorstand regelmäßig berichtspflichtig. Insbesondere müssen sie den Vorstand vor öffentlichkeitswirksamen Aktionen informieren.)
Sobald sie das wahlfähige Alter erreicht haben können sie weiterhin:
g) an Landes- und Bundesparteitagen der Partei dieBasis teilnehmen;
h) sich um eine Kandidatur bewerben;
i) gemeinsam mit 25% aller bundesweiten Mitglieder den Bundesvorstand mit der Einberufung eines außerordentlichen Parteitages beauftragen;
j) gemeinsam mit 25% aller baden-württembergischen Mitglieder den Landesvorstand mit der Durchführung eines außerordentlichen Landesparteitages beauftragen.
(2) Mitgliederpflichten: dieBasis Parteimitglieder
a) vertreten in der Öffentlichkeit die Ziele der Partei;
b) achten die Rechte der anderen Parteimitglieder;
c) respektieren die satzungsgemäßen Beschlüsse der Parteiorgane;
d) behandeln dieBasis interne Belange vertraulich, vor allem als Amts- oder Mandatsträger;
e) fördern die Ziele von dieBasis und wehren Schaden von der Partei ab;
f) treten bei Wahlen für öffentliche Wahlämter nicht gegen offizielle dieBasis Kandidaten an;
g) führen Parteiämter und öffentliche Ehrenämter gewissenhaft und legen dem Kreisverband gegenüber Rechenschaft ab.
(3) Finanziell gilt für dieBasis Parteimitglieder: Jedes Parteimitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Zahlungsmodalitäten in der Beitragsordnung festgelegt sind.
§ 6 Kreismitgliederversammlung (KMV)
(1) Die Kreismitgliederversammlung (KMV) ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.
(2) Frequenz: Eine ordentliche KMV muss mindestens eine im Kalenderjahr einberufen werden. Eine außerordentliche KMV muss auf Verlangen von mehr als 25% der Mitglieder des Kreisverbandes innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Verlangens einberufen werden.
(3) Einberufung: Eine KMV wird durch den Kreisvorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung und der zu beratenden Gegenstände einberufen.
(4) Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage, bei Satzungsänderungen 21 Tage, bei Entscheidungen zur Auflösung des Kreisverbandes 28 Tage. Der Kreisvorstand kann die Einberufungsfrist bei dringenden Angelegenheiten, die keine Satzungsänderungen oder Auflösungsentscheide sind, verkürzen.
(5) Antragsfristen: Anträge und Änderungsanträge an eine KMV sollen von Mitgliedern bis zu 7 Tage vor der KMV in Textform bei Kreisvorstand eingereicht werden. Dieser leitet eingegangene Anträge bis zu 3 Tage vor der KMV an alle Mitglieder weiter.
(6) Grundlegende Anträge zur Änderung der Satzung oder ein Antrag zur Auflösung des Kreisverbandes können von Mitgliedern nur im Vorfeld einer KMV gestellt werden, sie sind bei der Tagesordnung für die nächste KMV zu berücksichtigen.
(7) Initiativanträge können von jedem Mitglied auf der KMV gestellt werden, sie dürfen nicht die Satzung oder Auflösung des Kreisverbandes betreffen. Über die Behandlung eines Initiativantrages entscheidet die KMV mit einfacher Mehrheit.
(8) Beschlussfähigkeit: Die KMV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
(9) Entlastung des Kreisvorstandes: Die KMV nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes, den Bericht der Kreisschatzmeister und der Rechnungsprüfung entgegen und entlastet den Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit durch Abstimmung.
(10) Aufgaben: Die KMV beschließt über politische Anträge, den Kreisverband betreffende Programme, den Kreisverbandshaushalt, die Beitragsordnung und andere den Kreisverband betreffende Angelegenheiten.
(11) Entscheidungsfindung: Die KMV entscheidet i.d.R. durch systemisches Konsensieren, hilfsweise durch Abstimmungen. Beim systemischen Konsensieren gilt der Vorschlag mit dem ge ringsten Gruppenwiderstand (ggf. gegenüber der Passivlösung) als angenommen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Abstimmungsvorschlag als abgelehnt.
(12) Wahlen: Die KMV wählt in geheimer Wahl Kreisvorstand sowie Rechnungsprüfer.
(13) Satzung und Auflösung: Die KMV beschließt über die Kreissatzung oder die Auflösung des Kreisverbandes mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen durch Abstimmung. Bei der Abstimmung über Satzungsänderungen müssen mindestens 10% der Mitglieder anwesend sein. Ein Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes muss zusätzlich durch eine Mitgliederbefragung bestätigt werden.
(14) Protokoll: Alle Beschlüsse der KMV sind zu protokollieren.
§ 7 Rechnungsprüfung
(1) Wahl: Die KMV wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren mindestens einen Rechnungsprüfer. Dieser darf kein Amt im Vorstand bekleiden.
(2) Aufgabe: Der Rechnungsprüfer überzeugt sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung. Nach Abschluss des Geschäftsjahres prüft er den vom Schatzmeister erstellten Jahresabschluss und legt das Ergebnis der Prüfung in Schriftform dem Vorstand 14 Tage vor der KMV vor.
(3) KMV: Auf der KMV präsentiert der Rechnungsprüfer das Ergebnis der Prüfung den Mitgliedern als Grundlage für die Entlastung des Vorstandes.
§ 8 Ortsverbände und Ortsgruppen
(1) Ortsverbände können innerhalb des Kreisgebietes von mindestens sieben Mitgliedern gegründet werden. Ein Ortsverband kann mehrere benachbarte Gemeinden umfassen.
(2) Ein Ortsverband unterliegt den Bestimmungen dieser Satzung und der Satzung des Landes- und Bundesverbandes. Er kann sich unter Berücksichtigung der Grundlagen dieser Satzungen eine eigene Satzung geben.
(3) Ortsverbände können durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgelöst werden. Sie lösen sich auf, wenn in den entsprechenden Gemeinden weniger als sieben Mitglieder wohnen oder wenn die Posten des Ortsvorstandes nicht besetzt werden können. Bei einer Auflösung fällt evtl. Vermögen an den Kreisverband. Ihm sind auch alle Utensilien, Dokumente, Protokolle, Akten, Mitgliederlisten, elek. Kommunikationsmittel und evtl. die Buchführung zu übergeben.
(4) Ortsgruppen sind unselbständige Vereinigungen von dieBasis-Mitgliedern einer oder mehrerer benachbarter Kommunen. Sie können von Mitgliedern aus ihrem Einzugsbereich in Abstimmung mit dem Kreisvorstand gegründet werden. Sie haben keine juristische Eigenständigkeit, können aber vor Ort selbständig agieren.
§ 9 Kreisvorstand
(1) Zusammensetzung: Der Vorstand des Kreisverbandes setzt sich zusammen aus:
a) Zwei gleichberechtigten Sprechern des Kreisvorstandes
b) Ein Schatzmeister und ein stellvertretender Schatzmeister
c) sowie bis zu elf Beisitzern
Alle Vorstandsmitglieder haben gleichberechtigtes Stimmrecht.
(2) Vertretung: Die Schatzmeister und die beiden Sprecher bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des BGB-Vorstandes vertreten den Kreisverband nach außen.
(3) Wahl: Der Kreisvorstand wird jeweils für zwei Jahre auf einer ordentlichen KMV gewählt (siehe §6). Er bleibt auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes im Amt.
(4) Abwahl: Ein Mitglied des Kreisvorstandes kann auf einer KMV nach vorheriger Aussprache mit einer 2/3 Mehrheit in geheimer Abstimmung vor dem Ende seiner Amtszeit abgewählt werden, wenn diese Abwahl auf der Tagesordnung angekündigt wurde. In diesem Falle wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied des Kreisvorstandes nachgewählt.
(5) Aufgaben: Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie nach den Beschlüssen der KMV. Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Kreisvorstand soll vor wichtigen Entscheidungen das Votum der Mitglieder durch eine Mitgliederbefragung einholen. Der Kreisvorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine(n) Geschäftsführer:in bestellen. Diese(r) muss von der nächsten ordentlichen KMV bestätigt werden. Er/Sie ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Aufgabenkreis und der Umfang der Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt, sie sind der KMV vor der Bestätigung mitzuteilen. Die Beschäftigung weiterer Mitarbeiter liegt in der alleinigen Befugnis des Kreisvorstandes.
(6) Protokoll: Die Beschlüsse des Kreisvorstandes sind zu protokollieren.
§10 Wahlverfahren im Kreisverband
(1) Bei einer Einzelwahl ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird ein zweiter Wahlgang nötig, ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird ein eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los. Vor jedem Wahlgang können Kandidaten Ihre Kandidatur zurückziehen.
(2) Bei Gruppenwahlen für gleichberechtigte Positionen kann jedes Mitglied die Stimmenanzahl der zu wählenden Kandidaten abgeben, das Kumulieren der Stimmen ist nicht zulässig. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit für eine verbliebene Position wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los. Vor jedem Wahlgang können Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.
(3) Alle Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen.
(4) Diese Verfahren gelten sinngemäß auch für Wahlen bei Mitgliederversammlungen von Ortsverbänden.
(5) Bewerber für öffentliche Wahlen werden durch die jeweilige Wahlkreisversammlung gewählt. Gruppenwahlen sind zulässig, die Platzierung auf dem Wahlzettel ergibt sich aus der Anzahl der Stimmen.
§ 11 Mitgliederbefragung und -entscheid
(1) Aus Eigeninitiative, durch Beschluss der KMV oder auf Antrag von 25% aller Mitglieder des Kreisverbandes, verbunden mit einem Abstimmungsantrag, führt der Kreisvorstand innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen der Voraussetzungen eine Mitgliederbefragung durch. Diese kann als Abstimmung oder durch systemisches Konsensieren erfolgen. Ihr Ergebnis ist parteiintern zu veröffentlichen und nicht rechtlich bindend.
(2) Durch Beschluss der KMV oder auf Antrag von 25% aller Mitglieder, verbunden mit einem Abstimmungsantrag, führt der Kreisvorstand innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen der Voraussetzungen einen Mitgliederentscheid durch. Dieser soll durch systemisches Konsensieren erfolgen. Der Abstimmungsvorschlag ist angenommen, wenn er einen geringeren Gruppenwiderstand im Vergleich zum Status Quo hat, unabhängig vom Quorum. Bei Stimmengleichheit gilt ein Abstimmungsvorschlag als abgelehnt.
§ 12 Wahlbündnisse
(1) Der Kreisverband kann bei Kommunalwahlen nach Anhörung des Landesvorstandes Wahlbündnisse auf Kreis- oder Gemeindeebene eingehen.
(2) Ortsverbände können nach Anhörung des Kreisvorstandes Wahlbündnisse auf Gemeindeebene eingehen.
(3) Für Wahlbündnisse muss vorab die Zustimmung einer Mitgliederversammlung des betroffenen Gebietsverbandes eingeholt werden.
§ 13 Gültigkeit der Satzung
(1) Auflösung: Der Kreisverband löst sich auf, wenn er weniger als 4 Mitglieder hat oder wenn die Posten des geschäftsführenden Kreisvorstandes nicht besetzt werden können. Bei einer Auflösung des Kreisverbandes verliert diese Satzung ihre Gültigkeit. Das Vermögen des Kreisverbandes fällt an den Landesverband Baden-Württemberg der Partei dieBasis. Diesem sind auch alle Utensilien, Dokumente, Protokolle, Akten, Mitgliederlisten, elektronischen Kommunikationsmittel und die Buchführung zu übergeben.
(2) Inkrafttreten: Diese Satzung wurde auf der gemeinsamen Mitgliederversammlung am 12.04.2024 beschlossen und trat zu diesem Zeitpunkt mit der Unterzeichnung des Protokolls der Mitgliederversammlung durch den Kreisvorstand in Kraft.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der sinngemäßen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.